Es ist offensichtlich, dass die übrigen Familienmitglieder sich in einer äusserst belastenden Situation befinden, indem sie sowohl zum Privatkläger als auch zum Beschuldigten eine enge persönliche, emotionale und Bindung haben, welche sie zwangsläufig in Gewissens- und Loyalitätskonflikte treibt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Familienmitglieder keine Aussagen zum Tathergang selbst machen können. Doch gerade in der vorliegenden Konstellation, in welcher der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger habe sich die Verletzungen selber zugefügt, sind die Aussagen der Familienmitglieder