Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe und der drohenden Sanktion ist eine Flucht des Beschuldigten wahrscheinlich, zumal er im Falle einer Verurteilung die Schweiz höchstwahrscheinlich wird verlassen müssen. Hinzu kommt, dass er bei einer Haftentlassung gar kein Domizil hätte, an das er ohne weiteres zurückkehren könnte. Ferner blendet der Beschwerdeführer aus, dass er durchaus andere Fluchtmöglichkeiten hätte als in den Irak. So könnte er auch innerhalb der Schweiz abtauchen oder sich auf dem Landweg ins Ausland absetzen. Es herrscht somit ein hohes Fluchtrisiko.