6 4.3 Die Beschwerdekammer erkennt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht bloss eine Fluchtneigung (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4), sondern eine konkrete Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest was folgt: Der Beschuldigte wird eines gravierenden Verbrechens verdächtigt, womit ihm bei entsprechender Verurteilung eine lange Freiheitsstrafe droht.