Das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers möge quantitativ nicht ausgeprägt sein, es sei aber qualitativ sehr ausgeprägt, zumal die Beziehung zu den Kindern und deren Wohlergehen sein zentraler Lebensinhalt darstelle, was nicht zuletzt aus dem Briefverkehr aber auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers und von Auskunftspersonen hervorgehe. Die allenfalls bestehende Fluchtneigung könne mit den eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen gebannt werden.