Selbst wenn das Verhältnis zwischen Vater und Sohn getrübt gewesen ist, gäbe es keine Erklärung für ein derartiges Verhalten, zumal der Privatkläger offenbar freiwillig beim Vater wohnte, auch wenn dieser mit seinem Lebenswandel nicht wirklich einverstanden war. Zusammengefasst sind die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich glaubhaft, soweit sie im Haftprüfungsverfahren relevant sind, die Ausführungen des Beschwerdeführers dagegen eher bis ziemlich unglaubhaft. Der Tatverdacht ist nach dem Gesagten evident.