Selbstbeibringung gemäss der Feststellung der Fachdienste, wenn auch unwahrscheinlich, doch nicht ganz auszuschliessen ist, ist kein Motiv ersichtlich, das zu erklären vermöchte, weshalb der Privatkläger dem Beschwerdeführer wider besseres Wissen eine derart schlimme und schwerwiegende Tat zur Last legen sollte. Selbst wenn das Verhältnis zwischen Vater und Sohn getrübt gewesen ist, gäbe es keine Erklärung für ein derartiges Verhalten, zumal der Privatkläger offenbar freiwillig beim Vater wohnte, auch wenn dieser mit seinem Lebenswandel nicht wirklich einverstanden war.