Hinzu kommen die markanten Spuren- und Verletzungsbilder, welche – wie den Akten zu entnehmen ist – ausreichend stark für eine Fremdeinwirkung sprechen. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers, aber auch des Tatorts sowie der Tatzeit, der Blutanhaftungen am Beschuldigten und der Wahrnehmungen der anderen Liegenschaftsbewohner und -benutzer unmittelbar nach der Tat ist derzeit im Sinne einer Hypothese vom Beschuldigten als Täter auszugehen. Auch wenn eine