So könnte er beispielsweise nach seinen Schilderungen gar nicht in derartiger Weise mit Opferblut in Kontakt gekommen sein. Dies stellt ein schwer belastendes Indiz dar. Eindrücklich ist hierzu die Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 (Fasz. Einvernahmen). Es zeigt sich deutlich, dass diverse Aussagen des Beschwerdeführers nicht stimmig sind. Wesentlich sind die vorhandenen Beweismittel, welche insgesamt relativ stark für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen; allen voran die Aussagen des Opfers respektive Privatklägers.