welche in der irakischen Gesellschaft notorisch als etwas Negatives aufgefasst wird. Zudem sei angemerkt, dass an derselben Stelle im umfangreichen Verlaufsbericht steht, die Mutter des Beschwerdeführers rede dessen Geschwistern ein, sie sollen keinen Kontakt zu ihm haben. In Anbetracht der körperlichen Verletzungen des Privatklägers und seiner privaten Situation mutet dies doch recht speziell an. Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen in mehrfacher Hinsicht dem Spurenbild. So könnte er beispielsweise nach seinen Schilderungen gar nicht in derartiger Weise mit Opferblut in Kontakt gekommen sein.