Entsprechend braucht im Beschwerdeverfahren weder detailliert auf einzelne Aussagen des Privatklägers zu tatfremden Umständen noch auf sein gemäss dem Verlaufsbericht im Inselspital geäussertes schlechtes Gewissen im Detail eingegangen zu werden. Dennoch sei gesagt, dass es – gerade mit Blick auf den Kulturkreis, in welchem sich dieser Vorfall (auf welche Art auch immer) abgespielt hatte – nicht unüblich und auch menschlich verständlich ist, dass sich ein knapp volljähriger Beschuldigter gewisse Vorwürfe macht, wenn sich sein Vater in Untersuchungshaft befindet; erschwerenderweise «aufgrund» einer eventuellen Homosexualität des Sohnes,