Mit der Staatsanwaltschaft ist dazu in Ergänzung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid (siehe vorne E. 3.2) festzuhalten was folgt: Es ist keineswegs so, dass für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren die Täterschaft des Beschuldigten bewiesen sein müsste, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Entsprechend braucht im Beschwerdeverfahren weder detailliert auf einzelne Aussagen des Privatklägers zu tatfremden Umständen noch auf sein gemäss dem Verlaufsbericht im Inselspital geäussertes schlechtes Gewissen im Detail eingegangen zu werden.