4 welche offenbar ein längeres Gespräch mit dem Privatkläger geführt habe, bisher nicht durchgeführt worden sei, lasse erkennen, dass die Ermittlungsbehörden entlastende Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersuchten wie belastende. 3.4 Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Mit der Staatsanwaltschaft ist dazu in Ergänzung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid (siehe vorne E. 3.2) festzuhalten was folgt: