Mehrere Befragungen hätten Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung seitens des Privatklägers hervorgebracht. So habe er gegenüber seiner Mutter geäussert, er werde dafür sorgen, dass auch sie ins Gefängnis komme (vgl. Berichtsrapport vom 07.06.2019). Diese Absicht habe er gegenüber H.________ bestätigt (vgl. Protokoll EV H.________ vom 19.06.2019, Z. 160-165). Diverse Aussagen des Privatklägers, wie jene, dass der Beschwerdeführer seine Tochter I.________ in der Vergangenheit ans Bett gefesselt haben solle, hätten sich als haltlos erwiesen (vgl. EV I.________ vom 17.06.2019, Z. 192 f.).