Während das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als wenig überzeugend taxiert werde, stufe das Zwangsmassnahmengericht die Angaben des Sohnes als glaubhaft ein und gehe auf die Argumentation der Verteidigung in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 nicht ein. Mit Blick auf die Persönlichkeit des Privatklägers, welcher früher schon suizidale Absichten verfolgt habe, könne der Tatverdacht kaum damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer daran festhalte, der Privatkläger habe sich die Verletzungen selbst beigebracht. Mehrere Befragungen hätten Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung seitens des Privatklägers hervorgebracht.