Es sei offensichtlich, dass er nicht wider besseres Wissen Behauptungen aufstellt habe und es sich bei den angeblichen Widersprüchen um Erklärungsversuche handle. Während das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als wenig überzeugend taxiert werde, stufe das Zwangsmassnahmengericht die Angaben des Sohnes als glaubhaft ein und gehe auf die Argumentation der Verteidigung in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 nicht ein.