3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Täterschaft sei keinesfalls bewiesen. Der sich aus der Spurenauswertung ergebende Vorwurf bestehe lediglich darin, dass er das Vorhandensein gewisser (Blut-)Spuren nicht habe erklären können. Es sei offensichtlich, dass er nicht wider besseres Wissen Behauptungen aufstellt habe und es sich bei den angeblichen Widersprüchen um Erklärungsversuche handle.