Die Aussagen des Privatklägers erscheinen auch unter diesem Aspekt als zumindest glaubhaft und vermögen den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten weiterhin aufrecht zu erhalten. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ist folglich aufgrund der glaubhaften Opferaussagen, des deutlich weniger überzeugenden Aussageverhaltens des Beschuldigten sowie aufgrund der bislang vorliegenden Erkenntnisse der Spurenauswertung weiterhin zu bejahen.