Bei einem Outing der Homosexualität drohen sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden ernsthafte Nachteile, welche sich sowohl in direkter Gewalt sowie einer Tötung als auch in diversen ausgeprägten Diskriminierungen ausgestalten kann" (Ziff. 7.6). Die Aussagen des Privatklägers erscheinen auch unter diesem Aspekt als zumindest glaubhaft und vermögen den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten weiterhin aufrecht zu erhalten.