Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-6539/2018 vom 02.04.2019 zur allgemeinen Situation betreffend Homosexualität im Irak geäussert hat. Dabei hat es festgehalten, „dass es im gesamten Irak nicht möglich ist, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing der Homosexualität drohen sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden ernsthafte Nachteile, welche sich sowohl in direkter Gewalt sowie einer Tötung als auch in diversen ausgeprägten Diskriminierungen ausgestalten kann" (Ziff.