„Wäre besser gewesen, wenn es dir nicht existieren wärst“. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 21.08.2019 geht hervor, dass durchaus gewisse Anhaltspunkte für eine Selbstbeibringung der vorliegenden Verletzungen sprechen würden. Jedoch geht aus dem Gutachten ebenfalls klar hervor, dass aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht sicher zwischen einer Fremdbeibringung oder einer Selbstbeibringung der Schnittverletzungen an Hals, Brust sowie Gesicht unterschieden werden könne.