Aus den beiliegenden Akten der Einvernahme vom 12.08.2019 (Beilage 13) wird allerdings ersichtlich, dass die besagte Bettdecke nicht blutverschmiert war. Zudem konnte der Beschuldigte keine plausible Erklärung zu den vorgefundenen Blutspuren im Bad liefern, obwohl er gemäss eigenen Aussagen nach dem Vorfall das Bad nie aufgesucht haben will. Weiter konnte der Beschuldigte auch die an seinen Hosen (Beilage 14 und 15) sichergestellten Blutflecken und die DNA-Spuren des Opfers an seiner rechten Armbeuge (Beilage 16 und 17) nicht erklären.