Vielmehr lassen sich die (mehrere Ungereimtheiten aufweisenden) Aussagen des Beschuldigten nicht mit den vorhandenen Beweismitteln, insbesondere mit dem am Tatort vorgefundenen Spurenbild, und den weiteren Erkenntnissen vereinbaren. So hat der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme vom 12.08.2019 ausgesagt, dass er sich durch das Hochheben der Bettdecke mit dem Blut verschmiert habe. Aus den beiliegenden Akten der Einvernahme vom 12.08.2019 (Beilage 13) wird allerdings ersichtlich, dass die besagte Bettdecke nicht blutverschmiert war.