3.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wie folgt: Gegen den Beschuldigten besteht gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse der dringende Tatverdacht, dass er dem Opfer (dem Sohn des Beschuldigten und Privatkläger) am 29.05.2019 die festgestellten Verletzungen zugefügt hat. Das Opfer und der Beschuldigte hatten sich im Tatzeitpunkt alleine in der Wohnung aufgehalten. Das Opfer verliess die Wohnung in verletztem Zustand und suchte die sich im selben Wohnhaus befindliche Zahnarztpraxis auf. Gemäss den Angaben von Zeugen (der Ärztin Frau Dr. D.________, der Praxisangestellten E.__