Dagegen erhob er, a.v.d. Rechtsanwalt Studer, am 27. Dezember 2019 Beschwerde mit folgendem Antrag: Ziffer 2 des Entscheids vom 13. Dezember 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei - eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, mittels electronic monitoring überwachtes Aufenthaltsgebot bzw. evtl. Hausarrest, Meldepflicht) - aus der Untersuchungshaft zu entlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -