Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 546 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Dezember 2019 (ARR 19 126) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Am 13. Dezember 2019 entschied das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), dass die Untersuchungshaft gegen den Beschwerde- führer bis am 28. Februar 2020 verlängert werde. Dagegen erhob er, a.v.d. Rechtsanwalt Studer, am 27. Dezember 2019 Beschwerde mit folgendem Antrag: Ziffer 2 des Entscheids vom 13. Dezember 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei - eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, mittels electronic moni- toring überwachtes Aufenthaltsgebot bzw. evtl. Hausarrest, Meldepflicht) - aus der Untersuchungshaft zu entlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar 2020 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 6. Januar 2020 bean- tragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wieder- holungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht respektive die Beschwerdekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Vorausset- zungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311]). 2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB; Strafbarkeit des Versuchs). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wie folgt: Gegen den Beschuldigten besteht gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse der dringende Tatver- dacht, dass er dem Opfer (dem Sohn des Beschuldigten und Privatkläger) am 29.05.2019 die festge- stellten Verletzungen zugefügt hat. Das Opfer und der Beschuldigte hatten sich im Tatzeitpunkt allei- ne in der Wohnung aufgehalten. Das Opfer verliess die Wohnung in verletztem Zustand und suchte die sich im selben Wohnhaus befindliche Zahnarztpraxis auf. Gemäss den Angaben von Zeugen (der Ärztin Frau Dr. D.________, der Praxisangestellten E.________ und der Nachbarin F.________) hät- ten diese Hilfeschreie im Treppenhaus wahrgenommen. In der Wohnung der Familie F.________ im ersten Stock des Wohnhauses haben sowohl Frau Dr. D.________ als auch Frau F.________ dem Opfer erste Hilfe geleistet. Dabei haben sie am Oberkörper und an den Armen des Opfers viel Blut und eine Wunde am Hals festgestellt. Während der Hilfeleistung habe der Verletzte mehrmals gesagt „das isch mi Vater gsi" und „löht mi Vater nid ine“. Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 31.05.2019 sowie anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14.11.2019 schilderte der Privatkläger den Tathergang im Detail. Er sei spät in der Nacht nach Hause gekommen und habe noch „eines gekifft". Sein Vater habe ihm wortlos die Tür geöffnet. Er habe noch etwas gegessen, eine Serie geschaut und sei eingeschlafen. Plötzlich sei er vom Vater aus dem Schlaf gerissen worden, als er ihn an den Haa- ren gezogen und ihn angebrüllt habe, ob er schwul sei. Daraufhin habe sein Vater ihm, auf ihm sit- zend, die Kehle aufgeschnitten. Er habe seinen Vater aber nach hinten schubsen und via Balkon flie- hen können. Gemäss dem Rapport von G.________ (Kantonspolizei Dezernat Leib + Leben) wurden am Opfer mehrere Hautverletzungen im Halsbereich vorne, eine Hautdurchtrennung am Thorax linke Seite, eine Hautdurchtrennung mit Hautunterblutung am Rücken linke Seite beim Schulterblatt, eine Hautdurchtrennung im Kreuzbereich sowie eine Hautdurchtrennung am Oberarm rechte Seite festge- stellt. Am Beschuldigten konnten eine Hautdurchtrennung und eine kleine Schürfung am linken Hand- gelenk, Hautschürfungen und Verfärbungen am Ellbogen beidseits und Läsionen an den Schulterblät- tern wahrgenommen werden. Am Hemd und der Hose, welche der Beschuldigte zur Tatzeit getragen hatte, konnten zahlreiche Blutanhaftungen und Spritzer festgestellt werden, die nach bisherigen Aus- wertungsergebnissen ganz oder mehrheitlich vom Opfer stammen dürften. Der Beschuldigte hat sodann auch in den Einvernahmen vom 12.08.2019, vom 07.11.2019 sowie an- lässlich der Tatrekonstruktion vom 14.11.2019 an seinen bisherigen Ausführungen festgehalten und insbesondere auch keine den dringenden Tatverdacht zu entkräften vermögende Anhaltspunkte lie- fern können. Vielmehr lassen sich die (mehrere Ungereimtheiten aufweisenden) Aussagen des Be- schuldigten nicht mit den vorhandenen Beweismitteln, insbesondere mit dem am Tatort vorgefunde- nen Spurenbild, und den weiteren Erkenntnissen vereinbaren. So hat der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme vom 12.08.2019 ausgesagt, dass er sich durch das Hochheben der Bettdecke mit dem Blut verschmiert habe. Aus den beiliegenden Akten der Einvernahme vom 12.08.2019 (Beilage 13) wird allerdings ersichtlich, dass die besagte Bettdecke nicht blutverschmiert war. Zudem konnte der Beschuldigte keine plausible Erklärung zu den vorgefundenen Blutspuren im Bad liefern, obwohl er gemäss eigenen Aussagen nach dem Vorfall das Bad nie aufgesucht haben will. Weiter konnte der Beschuldigte auch die an seinen Hosen (Beilage 14 und 15) sichergestellten Blutflecken und die DNA-Spuren des Opfers an seiner rechten Armbeuge (Beilage 16 und 17) nicht erklären. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte auf spezifische und klar formulierte Fragen der Polizei mit auffal- lend vielen Themenwechseln reagierte (exemplarisch: Z 339, Z 383). Anlässlich der Einvernahme 3 vom 07.11.2019 wurde der Beschuldigte weiter mit den Auswertungsergebnissen seines Mobiltele- fons konfrontiert, welche ebenfalls mehrere Ungereimtheiten mit den bisherigen Aussagen des Be- schuldigten aufweisen: Namentlich hat die Auswertung mehrere Spannungen zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten zum Vorschein gebracht (Z 153 ff). Einer WhatsApp-Textnachricht kann gar entnommen werden, dass der Beschuldigte dem Opfer folgenden Satz geschrieben haben soll: „Wäre besser gewesen, wenn es dir nicht existieren wärst“. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 21.08.2019 geht hervor, dass durchaus gewisse Anhaltspunkte für eine Selbstbeibringung der vorliegenden Verletzungen sprechen würden. Jedoch geht aus dem Gutachten ebenfalls klar hervor, dass aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht si- cher zwischen einer Fremdbeibringung oder einer Selbstbeibringung der Schnittverletzungen an Hals, Brust sowie Gesicht unterschieden werden könne. Mithin vermag auch das rechtsmedizinische Gut- achten […] den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten nicht zu entkräften. Im Weite- ren ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-6539/2018 vom 02.04.2019 zur allgemeinen Situation betreffend Homosexualität im Irak geäussert hat. Dabei hat es festgehalten, „dass es im gesamten Irak nicht möglich ist, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing der Homosexualität drohen sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden ernsthafte Nachteile, welche sich sowohl in direkter Gewalt sowie einer Tötung als auch in diversen ausgeprägten Diskriminierungen ausgestalten kann" (Ziff. 7.6). Die Aussagen des Privatklägers er- scheinen auch unter diesem Aspekt als zumindest glaubhaft und vermögen den dringenden Tatver- dacht gegenüber dem Beschuldigten weiterhin aufrecht zu erhalten. Der dringende Tatverdacht ge- gen den Beschuldigten ist folglich aufgrund der glaubhaften Opferaussagen, des deutlich weniger überzeugenden Aussageverhaltens des Beschuldigten sowie aufgrund der bislang vorliegenden Er- kenntnisse der Spurenauswertung weiterhin zu bejahen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Täterschaft sei keinesfalls bewiesen. Der sich aus der Spurenauswertung ergebende Vorwurf bestehe lediglich darin, dass er das Vorhandensein gewisser (Blut-)Spuren nicht habe erklären können. Es sei of- fensichtlich, dass er nicht wider besseres Wissen Behauptungen aufstellt habe und es sich bei den angeblichen Widersprüchen um Erklärungsversuche handle. Während das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als wenig überzeugend taxiert werde, stufe das Zwangsmassnahmengericht die Angaben des Sohnes als glaubhaft ein und gehe auf die Argumentation der Verteidigung in der Stellung- nahme vom 6. Dezember 2019 nicht ein. Mit Blick auf die Persönlichkeit des Pri- vatklägers, welcher früher schon suizidale Absichten verfolgt habe, könne der Tat- verdacht kaum damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer daran festhal- te, der Privatkläger habe sich die Verletzungen selbst beigebracht. Mehrere Befra- gungen hätten Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung seitens des Privatklägers hervorgebracht. So habe er gegenüber seiner Mutter geäussert, er werde dafür sorgen, dass auch sie ins Gefängnis komme (vgl. Berichtsrapport vom 07.06.2019). Diese Absicht habe er gegenüber H.________ bestätigt (vgl. Protokoll EV H.________ vom 19.06.2019, Z. 160-165). Diverse Aussagen des Privatklägers, wie jene, dass der Beschwerdeführer seine Tochter I.________ in der Vergangen- heit ans Bett gefesselt haben solle, hätten sich als haltlos erwiesen (vgl. EV I.________ vom 17.06.2019, Z. 192 f.). Auch der Umstand, wonach er am 1. Juni 2019 im Inselspital geäussert habe, ein schlechtes Gewissen gegenüber seinem Vater zu haben, lasse auf eine Falschbezichtigung schliessen (vgl. Pflegeverlaufs- bericht, Fasz. Inselspital). Dass eine parteiöffentliche Befragung der Pflegeperson, 4 welche offenbar ein längeres Gespräch mit dem Privatkläger geführt habe, bisher nicht durchgeführt worden sei, lasse erkennen, dass die Ermittlungsbehörden ent- lastende Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersuchten wie belastende. 3.4 Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Mit der Staatsanwaltschaft ist dazu in Er- gänzung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid (siehe vorne E. 3.2) fest- zuhalten was folgt: Es ist keineswegs so, dass für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren die Täterschaft des Beschuldigten be- wiesen sein müsste, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Entsprechend braucht im Beschwerdeverfahren weder detailliert auf einzelne Aussagen des Pri- vatklägers zu tatfremden Umständen noch auf sein gemäss dem Verlaufsbericht im Inselspital geäussertes schlechtes Gewissen im Detail eingegangen zu werden. Dennoch sei gesagt, dass es – gerade mit Blick auf den Kulturkreis, in welchem sich dieser Vorfall (auf welche Art auch immer) abgespielt hatte – nicht unüblich und auch menschlich verständlich ist, dass sich ein knapp volljähriger Beschuldig- ter gewisse Vorwürfe macht, wenn sich sein Vater in Untersuchungshaft befindet; erschwerenderweise «aufgrund» einer eventuellen Homosexualität des Sohnes, welche in der irakischen Gesellschaft notorisch als etwas Negatives aufgefasst wird. Zudem sei angemerkt, dass an derselben Stelle im umfangreichen Verlaufs- bericht steht, die Mutter des Beschwerdeführers rede dessen Geschwistern ein, sie sollen keinen Kontakt zu ihm haben. In Anbetracht der körperlichen Verletzungen des Privatklägers und seiner privaten Situation mutet dies doch recht speziell an. Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen in mehrfacher Hinsicht dem Spurenbild. So könnte er beispielsweise nach seinen Schilderungen gar nicht in derartiger Weise mit Opferblut in Kontakt gekommen sein. Dies stellt ein schwer belastendes Indiz dar. Eindrücklich ist hierzu die Tatrekonstruktion vom 14. No- vember 2019 (Fasz. Einvernahmen). Es zeigt sich deutlich, dass diverse Aussagen des Beschwerdeführers nicht stimmig sind. Wesentlich sind die vorhandenen Be- weismittel, welche insgesamt relativ stark für die Täterschaft des Beschwerdefüh- rers sprechen; allen voran die Aussagen des Opfers respektive Privatklägers. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, dass der Privatkläger eine problematische Persönlichkeit aufweise und früher suizidale Absichten geäussert habe, vermögen dessen belastenden Aussagen nicht zu entkräften. Geschweige denn, diese als derart unglaubhaft erscheinen zu lassen, dass der dringende Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer dadurch wegfallen würde. Es ist im Übrigen für westlich geprägte Personen schwierig vorstellbar, wie sich ein junger Mensch irakischer Herkunft (zumindest zeitweise) fühlen wird, wenn er merkt, dass er wahrscheinlich homosexuell ist. Bekannterweise werden dies seine Familie und sein Umfeld im Herkunftsland (Stichwort: Familienehre) nicht oder jedenfalls nicht vollständig akzeptieren können. Hinzu kommen die markanten Spuren- und Verletzungsbilder, welche – wie den Akten zu entnehmen ist – ausreichend stark für eine Fremdeinwirkung sprechen. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers, aber auch des Tatorts sowie der Tatzeit, der Blutanhaftungen am Beschuldigten und der Wahrnehmungen der anderen Lie- genschaftsbewohner und -benutzer unmittelbar nach der Tat ist derzeit im Sinne einer Hypothese vom Beschuldigten als Täter auszugehen. Auch wenn eine 5 Selbstbeibringung gemäss der Feststellung der Fachdienste, wenn auch unwahr- scheinlich, doch nicht ganz auszuschliessen ist, ist kein Motiv ersichtlich, das zu erklären vermöchte, weshalb der Privatkläger dem Beschwerdeführer wider besse- res Wissen eine derart schlimme und schwerwiegende Tat zur Last legen sollte. Selbst wenn das Verhältnis zwischen Vater und Sohn getrübt gewesen ist, gäbe es keine Erklärung für ein derartiges Verhalten, zumal der Privatkläger offenbar freiwil- lig beim Vater wohnte, auch wenn dieser mit seinem Lebenswandel nicht wirklich einverstanden war. Zusammengefasst sind die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich glaubhaft, soweit sie im Haftprüfungsverfahren relevant sind, die Aus- führungen des Beschwerdeführers dagegen eher bis ziemlich unglaubhaft. Der Tatverdacht ist nach dem Gesagten evident. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. Sep- tember 2014 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwar irakischer Staatsangehöriger, lebe aber seit mehr als 15 Jahre in der Schweiz. Die Schweiz sei ihm zur Heimat geworden und er unterhalte keine Beziehungen mehr zu Personen im Irak. Auch wenn er nur gelegentlich Aushilfsjobs gehabt habe, sei er stets durch die Haushalt- arbeit und die Betreuung der Kinder ausgelastet gewesen. Er verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für eine Flucht. Der Irak stelle für ihn keine Flucht- destination dar, zumal äusserst traumatische Erlebnisse mit dem Herkunftsland verbunden seien, die ihn dazu bewogen hätten, in die Schweiz zu flüchten. Das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers möge quantitativ nicht ausgeprägt sein, es sei aber qualitativ sehr ausgeprägt, zumal die Beziehung zu den Kindern und deren Wohlergehen sein zentraler Lebensinhalt darstelle, was nicht zuletzt aus dem Briefverkehr aber auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers und von Aus- kunftspersonen hervorgehe. Die allenfalls bestehende Fluchtneigung könne mit den eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen gebannt werden. 6 4.3 Die Beschwerdekammer erkennt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht bloss eine Fluchtneigung (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4), sondern eine konkrete Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest was folgt: Der Beschuldigte wird eines gravierenden Verbrechens verdächtigt, womit ihm bei entsprechender Verurteilung eine lange Freiheitsstrafe droht. Weiter ist der Beschuldigte in der Schweiz nur wenig verwurzelt und ver- fügt – abgesehen von seinen Kindern, zu denen das angebliche Opfer gehört – über kein ausgepräg- tes Beziehungsnetz. Zudem lebt der Beschuldigte von der Sozialhilfe und geht mithin keiner Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz nach. Der Beschuldigte verfügt über keine ausreichenden persönlichen, sozia- len oder beruflichen Bindungen zur Schweiz, um vor dem Hintergrund der drohenden Sanktion eine Flucht oder ein Untertauchen als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Angesichts der Schwere der drohenden Sanktion in Verbindung mit den sonstigen Umständen ist die Fluchtgefahr weiterhin akut gegeben. Namentlich in Anbetracht des drohenden Landesverweises ist die Gefahr des Untertauchens oder der Absetzung ins Ausland real. Es kann mit Blick auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und seinen C-Ausweis auch nicht von einer weitreichenden sozialen Vernetzung in der Schweiz ausgegangen werden. Dass die Schweiz ihm zur Heimat geworden wäre, wird allein schon dadurch wider- legt, dass er bis heute offenbar sehr wenig Deutsch spricht. Es ist auch nicht be- kannt, dass er ausserhalb des familiären Umfelds soziale Kontakte zu Personen aus der näheren oder weiteren Umgebung pflegte, wobei ebenfalls zu berücksichti- gen ist, dass er von der Ehefrau ohnehin schon vorher getrennt lebte und – wie sich während der Haft gezeigt hat – offensichtlich gar keinen engeren Kontakt zu ihr wünscht. Die Einbürgerungsgesuche der Kinder haben keinen direkten Einfluss auf die Integration des Beschwerdeführers. In diesem Kontext ist anzufügen, dass bei Annahme der Schuldhypothese das Argument der Verteidigung, die Beziehung zu den Kindern und deren Wohlergehen stellten den zentralen Lebensinhalt des Beschwerdeführers dar, speziell anmutet. Angesichts der schwerwiegenden Tat- vorwürfe und der drohenden Sanktion ist eine Flucht des Beschuldigten wahr- scheinlich, zumal er im Falle einer Verurteilung die Schweiz höchstwahrscheinlich wird verlassen müssen. Hinzu kommt, dass er bei einer Haftentlassung gar kein Domizil hätte, an das er ohne weiteres zurückkehren könnte. Ferner blendet der Beschwerdeführer aus, dass er durchaus andere Fluchtmöglichkeiten hätte als in den Irak. So könnte er auch innerhalb der Schweiz abtauchen oder sich auf dem Landweg ins Ausland absetzen. Es herrscht somit ein hohes Fluchtrisiko. 5. Ob ebenfalls Kollusionsgefahr vorliegt, wie die Staatsanwaltschaft mit guten Argu- menten vorbringt (Die Tat spielte sich im innerfamiliären Umfeld ab. Auch wenn bereits vor der Tat nicht mehr alle Familienmitglieder in einem gemeinsamen Haushalt lebten, ist die emotionale Bin- dung unter ihnen insbesondere auch mit Blick auf die Herkunft aus einer Kultur mit sehr engen und starken Familienbindungen und strengen Hierarchien doch immer noch sehr eng. Es ist offensichtlich, dass die übrigen Familienmitglieder sich in einer äusserst belastenden Situation befinden, indem sie sowohl zum Privatkläger als auch zum Beschuldigten eine enge persönliche, emotionale und Bindung haben, welche sie zwangsläufig in Gewissens- und Loyalitätskonflikte treibt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Familienmitglieder keine Aussagen zum Tathergang selbst machen kön- nen. Doch gerade in der vorliegenden Konstellation, in welcher der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger habe sich die Verletzungen selber zugefügt, sind die Aussagen der Familienmitglieder 7 zur Ergründung des Tatmotivs und der möglichen Hintergründe der Tat von grosser Wichtigkeit, und dies durchaus bis zum Beweisverfahren der urteilenden Erstinstanz. Aufgrund der vom Privatkläger bereits mehrfach geäusserten Forderung, er wolle mit seinem Vater konfrontiert werden, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger – auch wenn er zur Zeit nicht bei seiner Familie lebt – Kontakt zum Beschuldigten aufnähme, so dass der Beschuldigte durchaus in die Lage versetzt würde, den Privat- kläger zu beeinflussen. Ähnliches gilt für die Nachbarn, die unmittelbar nach der Tat Wahrnehmungen gemacht haben und wichtige Zeugen sind. Aus den Akten geht hervor, dass diese regen und engen Kontakt zum Beschuldigten und seiner Familie hatten und haben und daher Beeinflussungsversuche durchaus wahrscheinlich sind.), kann offen gelassen werden. 6. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Ge- richt an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prü- fen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) An- spruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönli- che Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Zu prüfen ist, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnah- men möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 425 vom 26. Oktober 2016 E. 6.3). Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Be- schwerdeführer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Perso- nen wie ihm praktisch unwirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländi- schen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Auch durch das Electro- nic Monitoring kann einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer solchen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 2.6). Es liegen damit keine Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu bannen vermöchten. Im Übrigen ist die Untersuchungshaft mit Blick auf die drohende Strafe in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sident J.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 15. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10