8. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig erklärt. Ferner sind der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, zumal sie keine Eingabe eingereicht hat. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.