Es ist schlechterdings kein Grund erkennbar, wieso sie dies hätte tun sollen. Insofern läge offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vor, der den Straftatbestand der üblen Nachrede von vornherein unanwendbar machen würde (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). 7.3 Nach dem Gesagten sind die fraglichen Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.