Die Beschuldigte wäre offensichtlich zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zuzulassen, wobei ihr zumindest der Gutglaubensbeweis gelingen würde: Sie hatte offensichtlich ernsthafte Gründe dafür gehabt, ihre – keineswegs blosse Spekulation darstellenden – Äusserungen im besagten Bericht für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Annahme, sie hätte etwa den Umstand, dass der Beschwerdeführer davon gesprochen habe, er werde vom «Staat» verfolgt, frei erfunden, liegt fern. Es ist schlechterdings kein Grund erkennbar, wieso sie dies hätte tun sollen.