6 ten sind. Selbst wenn also die Äusserungen über den Beschwerdeführer diesen in seiner Ehre herabgesetzt hätten, wären sie eindeutig nicht «wider besseres Wissen» erfolgt. Es fehlte damit – selbst unter dieser Hypothese – am subjektiven Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Auch eine üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB läge unter dieser Annahme nicht vor. Die Beschuldigte wäre offensichtlich zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zuzulassen, wobei ihr zumindest der Gutglaubensbeweis gelingen würde: