In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde darüber hinaus richtig erkannt, dass die Beschuldigte im fraglichen Abschlussbericht nur Feststellungen wiedergibt, die sie beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer so wahrgenommen hatte. Ihrer Arbeit als Prozessbegleiterin ist es inhärent, dass sie bei der Einschätzung ihrer Klienten eine gewisse Wertung der Feststellungen im Gespräch vornimmt. Sie muss letztlich eine Beurteilung darüber abgeben, welches die Stärken und Schwächen des Klien-