Der Beschwerdeführer irrt sich, wenn er meint, das Auftreten eines Phänomens mit psychischen Problemen in Verbindung zu bringen, gehe nicht an. Es ist notorisch, dass die Wahrnehmung akustischer Halluzinationen grundsätzlich mit psychischen Auffälligkeiten in Zusammenhang stehen kann. Im Übrigen geht das Argument, die Beschuldigte habe ein «psychiatrisches Gutachten» erstellt, an der Sache vorbei. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde darüber hinaus richtig erkannt, dass die Beschuldigte im fraglichen Abschlussbericht nur Feststellungen wiedergibt, die sie beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer so wahrgenommen hatte.