Die Ausdrücke wurden in einem sachlichen Kontext verwendet. Auch ist klar, dass der Beschwerdeführer für die festgestellten Symptome nicht verantwortlich gemacht wird. Die Formulierung der Beschuldigten setzt den Beschwerdeführer in keiner Weise in seiner Ehre herab. Es liegt folglich keine strafbare Ehrverletzung vor, auch wenn die Beschuldigte hätte schreiben können, der Beschwerdeführer scheine an den obengenannten Symptomen zu leiden. Der Beschwerdeführer irrt sich, wenn er meint, das Auftreten eines Phänomens mit psychischen Problemen in Verbindung zu bringen, gehe nicht an.