Zu den angeblichen Ehrverletzungsdelikten: Die Beschuldigte umschrieb in ihrem Bericht lediglich Krankheitssymptome – und keine Diagnosen –, welche sie anlässlich des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer festgestellt hatte (akustische Halluzinationen, Wahrvorstellungen, Verfolgungswahn, evtl. Beziehungswahn). Sie hielt denn auch fest, dass er selbst keine Krankheitseinsicht habe und dass er vertrauensärztlich abgeklärt werden sollte, damit eine Diagnose gestellt werden könne. Die Ausdrücke wurden in einem sachlichen Kontext verwendet.