Schliesslich handelte die Beschuldigte, wie vorangehend ausgeführt, im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse und mit Genehmigung ihres Vorgesetzten (siehe Art. 320 Ziff. 2 StGB). Es fehlt damit auch an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Die Beschuldigte hat vor diesem Hintergrund das Amtsgeheimnis nicht verletzt. 7.2.3 Zu den angeblichen Ehrverletzungsdelikten: Die Beschuldigte umschrieb in ihrem Bericht lediglich Krankheitssymptome – und keine Diagnosen –, welche sie anlässlich des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer festgestellt hatte (akustische Halluzinationen, Wahrvorstellungen, Verfolgungswahn, evtl. Beziehungswahn).