__ (Amt) angegliedert (Direktion H.________). Der zuständige Sozialdienst hatte den Beschwerdeführer beim E.________ (Einrichtung) angemeldet, also den Anstoss für die Eröffnung eines Dossiers gegeben (vgl. EV Beschuldigte vom 6. Dezember 2019, Z. 75). Als Auftraggeber war der Sozialdienst also bereits mit der Angelegenheit des Beschwerdeführers befasst – wenn auch in anderer Funktion – und somit kein unbefugter Dritter. Schliesslich handelte die Beschuldigte, wie vorangehend ausgeführt, im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse und mit Genehmigung ihres Vorgesetzten (siehe Art.