Mangels einer geheimen Tatsache im Sinne von Art. 320 StGB kann somit keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegen. Darüber hinaus würde das Amtsgeheimnis nur dann verletzt, wenn Informationen an dazu nicht berechtigte Dritte weitergegeben würden (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 320 StGB). Die Beschuldigte übermittelte den Bericht mit den Äusserungen bloss an den Beschwerdeführer selber sowie an den zuständigen Sozialdienst (vgl. EV Beschwerdeführer vom 25. November 2019, Z. 188). Das E.________ (Einrichtung) ist dem G.________ (Amt) angegliedert (Direktion H.___