5 7.2.2 Auch der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung ist eindeutig nicht erfüllt. Die Beschuldigte hat im Abschlussbericht vom 7. Oktober 2019 lediglich ihre eigenen Wahrnehmungen betreffend den Beschwerdeführer im Rahmen des Erstgespräches geschildert. Sie äusserte dabei keine «feste Ansicht». Dementsprechend lautet denn auch die Überschrift des inkriminierten Absatzes: «Einschätzung der Prozessbegleitung zu Stärken/Schwächen des STES». Mangels einer geheimen Tatsache im Sinne von Art.