_ (Einrichtung). Es handelt sich dabei also um berufliche Aufgaben bzw. Befugnisse der Beschuldigten. Des Weiteren hat sie mit der Genehmigung ihres Vorgesetzten gehandelt (siehe Schreiben von C.________ vom 29. November 2019). Zudem hat sie weder verfügt noch in anderer Weise einen Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Die Beschuldigte hat demzufolge in keiner Weise ihre Amtsgewalt missbraucht. Die Annahme, es liege ein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB vor, liegt äusserst fern.