Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen darin verwiesen werden (siehe vorne E. 4). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft im Einzelnen festzuhalten was folgt: 7.2.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt. Das Verfassen eines Abschlussberichts mit Schilderungen der eigenen Einschätzung des betroffenen Klienten sowie die Zustellung an den zuständigen Sozialdienst gehören zum ordentlichen Ablauf im Rahmen der Schliessung eines Dossiers beim E.________ (Einrichtung).