Verleumdung). Die Ehrverletzungsdelikte schützen die persönliche Ehre, also den Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 128 IV 53 E. la). Eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt hingegen prinzipiell keine solche moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu vorArt. 173 StGB m.H. auf die Rechtsprechung). 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig.