Das Auftreten eines Phänomens mit psychischen Problemen in Verbindung zu bringen, gehe nicht an. Gemäss der Beschuldigten sei ein Schliessen des Dossiers nach dem Gespräch kein Thema gewesen. Vielmehr sei es darum gegangen, dass ihm Stellen hätten vermittelt werden können. Er werde sich weigern, das E.________ (Einrichtung) wieder zu betreten. Er hätte es nie betreten, wenn er gewusst hätte, dass er pathologisiert werde.