5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegenüber der Beschuldigten nie vom Staat gesprochen, der ihn verfolge. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Abklärung von niemandem bei einer neuen Stelle angeschwärzt werden können, da er gar keine gehabt habe. Dass elektrische Geräte teilweise angehen/ausschalten würden, wenn er in der Nähe sei, habe er tatsächlich erzählt. Auch habe er erwähnt, dass zu bestimmten Zeiten im Ohr ein Piepsen/Rauschen aufgetreten sei. Dass diese Geräusche nicht von ihm stammten, habe er aber klar festgehalten. Das Auftreten eines Phänomens mit psychischen Problemen in Verbindung zu bringen, gehe nicht an.