Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB liegt nämlich nur vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten. Vorliegend ist Aufgabe der Angezeigten im Rahmen des Erstgesprächs die Stärken und Schwächen eines Stellensuchenden einzuschätzen. Inwiefern die Angezeigte mit ihren Ausführungen im fraglichen Abschlussbericht ihre Amtsgewalt unrechtmässig angewendet haben soll, geht nicht hervor. […]