3 nimmt sie keine eigentliche Wertung vor. Damit fehlt es ganz eindeutig von Vornherein am Merkmal „wider besseres Wissen", womit das Vorliegen einer Verleumdung klar zu verneinen ist. Im Übrigen fehlt es ganz offensichtlich auch an einem entsprechenden Vorsatz der Angezeigten, den Anzeiger mit ihren Ausführungen im Abschlussbericht […] in dessen Ehre zu verletzen. Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs anbelangt, so ist auch dieser von Vornherein zu verneinen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art.