1. Am 20. Dezember 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Verleumdung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2019 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.