Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 545 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Dezember 2019 (BM 19 51800) Erwägungen: 1. Am 20. Dezember 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) wegen angeblicher Verleumdung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2019 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 24. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 25. November 2019 hatte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Be- schuldigte, Mitarbeiterin E.________ (Einrichtung) der Stadt F.________, wegen Verleumdung und Amtsmissbrauchs erstattet. Er führte damals aus, im Juli 2019 ein Gespräch mit der Beschuldigten gehabt zu haben, um für ihn eine Arbeitsstelle zu finden. Da er selber etwas gefunden habe, habe er ihr mitgeteilt, dass er keine Arbeit mehr benötige. Ende Oktober 2019 sei sodann bei seiner Sozialarbeiterin und ihm ein Brief der Beschuldigten eingegangen, in welchem sie ihn als psycho- tisch bezeichne. Er habe ihr von Geräuschen erzählt, die er höre. Er habe ihr aber auch erklärt, dass dies sein Arbeitsverhalten nicht störe. Das Geräusch hätte auch ein Tinnitus sein können. Die Beschuldigte habe ihr Amt missbraucht, weil sie mit psychischen Erkrankungen um sich werfe, obwohl er dies ihr gegenüber nie er- wähnt habe. Damit verleumde sie ihn gegenüber dem Sozialdienst. Er werde so als invalid und unglaubwürdig dargestellt, obschon er dies nicht sei. Die Beschuldigte zeigte sich erstaunt über die Strafanzeige und gab an, Prozes- sabklärungscoach zu sein. Sie mache Vorabklärungen, bevor eine Person ins Ar- beitsprogramm komme. Beim inkriminierten Schreiben handle es sich um einen Abschlussbericht, welcher verfasst werde, wenn ein Dossier geschlossen werde. Dieser werde intern abgelegt sowie dem zuständigen Sozialdienst weitergeleitet. Im Bericht werde begründet, weshalb ein Dossier nicht länger im E.________ (Ein- richtung) behalten werde. Sie habe im Bericht geschrieben, dass beim Beschuldig- ten eine vertrauensärztliche Abklärung Sinn machen würde, um eine Diagnose stel- len zu können. Dies, damit man ihn in gesundheitlicher Hinsicht bestmöglich unter- stützen könne. Das Dossier des Beschwerdeführers sei geschlossen worden, weil er die Zusammenarbeit mit dem E.________ (Einrichtung) abgelehnt habe und weil es aus gesundheitlichen Gründen nicht gegangen wäre. Der Beschwerdeführer ha- 2 be sich verfolgt gefühlt. Er habe ihr mitgeteilt, dass der «Staat» ihn verfolge und er deswegen keine Stelle finde. Jemand vom «Staat» würde ihn bei einem neuen Ar- beitgeber anschwärzen, so dass er die Stelle wieder verlieren würde. Er habe hauptsächlich «vo denä» gesprochen. Durch den Sozialdienst sei vorgängig eine Anfrage bei einer Psychologin des EAF (Ermittlung Arbeitsmarktfähigkeit) erfolgt. Es sei um die Frage gegangen, ob es Sinn mache, eine Person mit der Symptoma- tik, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, ohne vorgängige vertrauensärztliche Abklärung in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei wohl ihr zugeteilt worden, weil sie die einzige Psychologin im Team sei. Ihre Aufgabe sei es gewesen, in einem Erstgespräch herauszufinden, ob beim Beschwerdeführer eine Arbeitsintegration Sinn mache. Es sei wichtig zu wissen, dass sie beim E.________ (Einrichtung) nicht als Psychologin angestellt sei, weshalb sie keine Diagnose stel- le. Im Bericht habe sie nicht Erkrankungen aufgelistet, sondern Symptome und Merkmale, die ihr aufgefallen seien. So habe er beispielsweise erzählt, dass elek- trische Geräte abstellen würden, wenn er in deren Nähe komme. Er werde zudem «vo denä» mit Strahlen beschossen und diese würden ihm Sachen in den Kopf einpflanzen. Ausserdem höre er Geräusche, ein Piepsen, etc. Gestützt auf diese Informationen sei es ihr wichtig gewesen, dass aus dem Abschlussbericht hervor- gehe, dass beim Beschwerdeführer eine Abklärung Sinn mache. Sie habe ihm kei- ne Krankheiten unterstellt, sondern Symptome geschildert. Es sei ihre Aufgabe, im Sinne des Klienten bzw. dem Stellensuchenden zu handeln und ihm Hilfe anzubie- ten. Dazu gehöre es auch, dass sie ihre Feststellungen anspreche und darauf hin- weise, wenn eine vertrauensärztliche Abklärung Sinn mache. 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Dem fraglichen Abschlussbericht vom 07.10.2019 […] ist folgender Wortlaut zu entnehmen: „Die Integrationschancen der Stellensuchenden werden aufgrund der schriftlichen Unterlagen (Be- werbungsdossier, ärztliche Zeugnisse, Anmeldeformular, usw.), des Selbstbildes sowie der persönli- chen Einstellung der Stellensuchenden ermittelt. Das Erstgespräch ermöglicht Aussagen über die Mo- tivation, die Pünktlichkeit, die Zuverlässigkeit, die physische und psychische Belastbarkeit, das Kom- munikationsverhalten und das soziale Umfeld. Resultat der Abklärung bei Dossierabschluss: Einschätzung der Prozessbegleitung zu Stärken/Schwächen des STES: Herr B.________ wurde per 17.7 zu einem Erstgespräch im E.________ (Einrichtung) (KA) eingeladen. An diesem Termin konnte sich Herr B.________. nicht entscheiden, ob er bereit wäre mit dem E.________ (Einrichtung) zu- sammenzuarbeiten und wünschte sich Bedenkzeit. Herr B.________. meldete nicht mehr bei uns, und lehnte auf Nachfrage eine Zusammenarbeit mit dem E.________ (Einrichtung) ab. Beim Erstgespräch wurde ausserdem ersichtlich, dass Herr B.________. unter akustischen Halluzinationen, Wahnvorstel- lungen und Verfolgungswahn, vielleicht auch unter Beziehungswahn leidet. Er selbst hat keine Krank- heitseinsicht. Dies sollte vertrauensärztlich abgeklärt werden, um eine Diagnose stellen zu können und eine Behandlung einzuleiten. Mit dem Sozialdienst wurde besprochen, dass das Dossier aus ge- sundheitlichen Gründen beim E.________ (Einrichtung) geschlossen wird." […] Gestützt auf das bisher Ausgeführte geht klar hervor, dass A.________ im fraglichen Ab- schlussbericht einzig Feststellungen wiedergibt, welche sie beim Erstgespräch mit B.________ selber wahrgenommen hat. Sie schildert lediglich Symptome, welche sie im Erstgespräch mit B.________ gestützt auf dessen eigenen Aussagen selber festgestellt hatte. Eine Diagnose stellte sie keine, auch 3 nimmt sie keine eigentliche Wertung vor. Damit fehlt es ganz eindeutig von Vornherein am Merkmal „wider besseres Wissen", womit das Vorliegen einer Verleumdung klar zu verneinen ist. Im Übrigen fehlt es ganz offensichtlich auch an einem entsprechenden Vorsatz der Angezeigten, den Anzeiger mit ihren Ausführungen im Abschlussbericht […] in dessen Ehre zu verletzen. Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs anbelangt, so ist auch dieser von Vornherein zu verneinen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB liegt nämlich nur vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitliche Ver- fügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmäs- sigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten. Vorliegend ist Aufgabe der Angezeigten im Rah- men des Erstgesprächs die Stärken und Schwächen eines Stellensuchenden einzuschätzen. Inwie- fern die Angezeigte mit ihren Ausführungen im fraglichen Abschlussbericht ihre Amtsgewalt unrecht- mässig angewendet haben soll, geht nicht hervor. […] 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegenüber der Beschuldigten nie vom Staat gesprochen, der ihn verfolge. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Ab- klärung von niemandem bei einer neuen Stelle angeschwärzt werden können, da er gar keine gehabt habe. Dass elektrische Geräte teilweise angehen/ausschalten würden, wenn er in der Nähe sei, habe er tatsächlich erzählt. Auch habe er er- wähnt, dass zu bestimmten Zeiten im Ohr ein Piepsen/Rauschen aufgetreten sei. Dass diese Geräusche nicht von ihm stammten, habe er aber klar festgehalten. Das Auftreten eines Phänomens mit psychischen Problemen in Verbindung zu bringen, gehe nicht an. Gemäss der Beschuldigten sei ein Schliessen des Dossiers nach dem Gespräch kein Thema gewesen. Vielmehr sei es darum gegangen, dass ihm Stellen hätten vermittelt werden können. Er werde sich weigern, das E.________ (Einrichtung) wieder zu betreten. Er hätte es nie betreten, wenn er gewusst hätte, dass er pathologisiert werde. Es handle sich um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, indem vorgegeben werde abzuklären, ob man für eine Arbeit geeignet sei, dabei aber Befunde zum psychischen Zustand in Form von psychia- trischen Gutachten erstellt würden. Was die Beschuldigte als Wahrnehmung be- zeichne, sei Spekulation. Diese würde sich keinesfalls auf «Stärken/Schwächen» beziehen, sondern auf die Unterstellung psychischer Erkrankungen. Er sei jedoch nicht krank. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zusammengefasst, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. Im Verhalten der Beschuldigten sei keine strafbare Handlung ersichtlich. Die Nichtanhandnahme sei zu Recht erfolgt. 7. 7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; Amtsmissbrauch). 4 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be- amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenom- men hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 StGB; Verletzung des Amtsgeheimnis). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Geheim im Sinne von Art. 320 StGB können nur Tatsachen sein, subjektive Ein- schätzungen, Meinungen und Hoffnungen hingegen nicht; äussert jemand eine fes- te Ansicht, kann diese Äusserung jedoch eine Tatsache sein (vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 320 StGB; TRECH- SEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB; 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 320 StGB). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Üble Nachrede). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB; Verleum- dung). Die Ehrverletzungsdelikte schützen die persönliche Ehre, also den Ruf und das Ge- fühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 128 IV 53 E. la). Eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt hingegen prinzipiell keine solche moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu vorArt. 173 StGB m.H. auf die Rechtsprechung). 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen darin verwiesen werden (siehe vorne E. 4). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zur Begrün- dung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft im Einzelnen festzuhalten was folgt: 7.2.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt. Das Verfassen eines Abschlussberichts mit Schilderungen der eigenen Einschätzung des betroffe- nen Klienten sowie die Zustellung an den zuständigen Sozialdienst gehören zum ordentlichen Ablauf im Rahmen der Schliessung eines Dossiers beim E.________ (Einrichtung). Es handelt sich dabei also um berufliche Aufgaben bzw. Befugnisse der Beschuldigten. Des Weiteren hat sie mit der Genehmigung ihres Vorgesetzten gehandelt (siehe Schreiben von C.________ vom 29. November 2019). Zudem hat sie weder verfügt noch in anderer Weise einen Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Die Beschuldigte hat demzufolge in keiner Weise ihre Amtsgewalt miss- braucht. Die Annahme, es liege ein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB vor, liegt äusserst fern. 5 7.2.2 Auch der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung ist eindeutig nicht erfüllt. Die Beschuldigte hat im Abschlussbericht vom 7. Oktober 2019 lediglich ihre eigenen Wahrnehmungen betreffend den Beschwerdeführer im Rahmen des Erstge- spräches geschildert. Sie äusserte dabei keine «feste Ansicht». Dementsprechend lautet denn auch die Überschrift des inkriminierten Absatzes: «Einschätzung der Prozessbegleitung zu Stärken/Schwächen des STES». Mangels einer geheimen Tatsache im Sinne von Art. 320 StGB kann somit keine Verletzung des Amtsge- heimnisses vorliegen. Darüber hinaus würde das Amtsgeheimnis nur dann verletzt, wenn Informationen an dazu nicht berechtigte Dritte weitergegeben würden (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 320 StGB). Die Beschuldigte übermittelte den Bericht mit den Äusserungen bloss an den Beschwerdeführer selber sowie an den zuständigen Sozialdienst (vgl. EV Beschwerdeführer vom 25. November 2019, Z. 188). Das E.________ (Einrichtung) ist dem G.________ (Amt) angegliedert (Di- rektion H.________). Der zuständige Sozialdienst hatte den Beschwerdeführer beim E.________ (Einrichtung) angemeldet, also den Anstoss für die Eröffnung ei- nes Dossiers gegeben (vgl. EV Beschuldigte vom 6. Dezember 2019, Z. 75). Als Auftraggeber war der Sozialdienst also bereits mit der Angelegenheit des Be- schwerdeführers befasst – wenn auch in anderer Funktion – und somit kein unbe- fugter Dritter. Schliesslich handelte die Beschuldigte, wie vorangehend ausgeführt, im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse und mit Genehmigung ihres Vorgesetzten (siehe Art. 320 Ziff. 2 StGB). Es fehlt damit auch an der Rechtswidrigkeit des Ver- haltens. Die Beschuldigte hat vor diesem Hintergrund das Amtsgeheimnis nicht verletzt. 7.2.3 Zu den angeblichen Ehrverletzungsdelikten: Die Beschuldigte umschrieb in ihrem Bericht lediglich Krankheitssymptome – und keine Diagnosen –, welche sie anläss- lich des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer festgestellt hatte (akustische Hallu- zinationen, Wahrvorstellungen, Verfolgungswahn, evtl. Beziehungswahn). Sie hielt denn auch fest, dass er selbst keine Krankheitseinsicht habe und dass er vertrau- ensärztlich abgeklärt werden sollte, damit eine Diagnose gestellt werden könne. Die Ausdrücke wurden in einem sachlichen Kontext verwendet. Auch ist klar, dass der Beschwerdeführer für die festgestellten Symptome nicht verantwortlich ge- macht wird. Die Formulierung der Beschuldigten setzt den Beschwerdeführer in keiner Weise in seiner Ehre herab. Es liegt folglich keine strafbare Ehrverletzung vor, auch wenn die Beschuldigte hätte schreiben können, der Beschwerdeführer scheine an den obengenannten Symptomen zu leiden. Der Beschwerdeführer irrt sich, wenn er meint, das Auftreten eines Phänomens mit psychischen Problemen in Verbindung zu bringen, gehe nicht an. Es ist notorisch, dass die Wahrnehmung akustischer Halluzinationen grundsätzlich mit psychischen Auffälligkeiten in Zu- sammenhang stehen kann. Im Übrigen geht das Argument, die Beschuldigte habe ein «psychiatrisches Gutachten» erstellt, an der Sache vorbei. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde darüber hinaus richtig erkannt, dass die Beschuldigte im fraglichen Abschlussbericht nur Feststellungen wiedergibt, die sie beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer so wahrgenommen hatte. Ihrer Arbeit als Prozessbegleiterin ist es inhärent, dass sie bei der Einschätzung ihrer Klienten eine gewisse Wertung der Feststellungen im Gespräch vornimmt. Sie muss letztlich eine Beurteilung darüber abgeben, welches die Stärken und Schwächen des Klien- 6 ten sind. Selbst wenn also die Äusserungen über den Beschwerdeführer diesen in seiner Ehre herabgesetzt hätten, wären sie eindeutig nicht «wider besseres Wis- sen» erfolgt. Es fehlte damit – selbst unter dieser Hypothese – am subjektiven Tat- bestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Auch eine üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB läge unter dieser Annahme nicht vor. Die Beschuldigte wäre offensichtlich zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zuzulassen, wobei ihr zumindest der Gutglaubensbeweis gelingen würde: Sie hatte offensichtlich ernsthafte Gründe dafür gehabt, ihre – keineswegs blosse Spekulati- on darstellenden – Äusserungen im besagten Bericht für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Annahme, sie hätte etwa den Umstand, dass der Be- schwerdeführer davon gesprochen habe, er werde vom «Staat» verfolgt, frei erfun- den, liegt fern. Es ist schlechterdings kein Grund erkennbar, wieso sie dies hätte tun sollen. Insofern läge offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vor, der den Straf- tatbestand der üblen Nachrede von vornherein unanwendbar machen würde (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). 7.3 Nach dem Gesagten sind die fraglichen Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig erklärt. Ferner sind der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, zumal sie keine Eingabe eingereicht hat. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 30. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8