134 I 199 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2016 E. 1.6). Der Beschwerdeführer hätte mit einem einfachen Blick ins Gesetz erkennen können, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen gemäss Art. 394 Bst. b StPO an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Auf seinen abgewiesenen Beweisantrag geht er aber in der Beschwerde gar nicht mehr ein. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb er in seinem Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen sein sollte.