2 6. September 2011 E. 2.2). Demnach sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht dargetan. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.3 Am Ergebnis des Nichteintretens ändert auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung, welche diese ohne Einschränkung nach Art. 393 ff. StPO für anfechtbar erklärt, nichts. Zwar darf den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen.