Der drohende Beweisverlust lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung der Kammer auch nicht damit begründen, dass es aller Voraussicht nach zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 18 410 vom 2. Oktober 2018 E. 2; BK 11 147 vom