Auf seinen ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Beweisantrag geht er ebenfalls nicht ein. Damit kann von der Beschwerdekammer nicht beurteilt werden, weshalb ihm ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, falls er diesen Antrag erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. Derartige Gründe gehen auch in sinngemässer Form nicht aus seinen Ausführungen hervor. Der drohende Beweisverlust lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung der Kammer auch nicht damit begründen, dass es aller Voraussicht nach zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 18 410 vom 2. Oktober 2018 E. 2;